LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.12.1996
L 5 Ka 1130/95
Normen:
SGB V § 275 Abs. 4 § 276 Abs. 2 S. 1 Halbs. 2 § 276 Abs. 2 S. 2 ; SGB X § 100 Abs. 1 S. 1 § 31 ; SGG § 12 Abs. 3 S. 1 § 54 Abs. 1 S. 2 § 54 Abs. 5 ;

Herausgabe der Behandlungsunterlagen des Vertragsarztes an die Krankenkasse, Datenweitergabe

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.1996 - Aktenzeichen L 5 Ka 1130/95

DRsp Nr. 2006/23997

Herausgabe der Behandlungsunterlagen des Vertragsarztes an die Krankenkasse, Datenweitergabe

1. Die Krankenkasse hat für eine Leistungsklage gegen einen Vertragszahnarzt auf Herausgabe der Behandlungsunterlagen ein Rechtsschutzbedürfnis. Es ist zweifelhaft, ob die Krankenkasse die Befugnis hat, gegen den Zahnarzt einen Verwaltungsakt erlassen. Für den Anspruch der Krankenkasse auf Schadensersatz wegen des Abbruchs einer kieferorthopädischen Behandlung beginnt die Verjährung am Jahresschluß nach dem Behandlungsabbruch und beträgt vier Jahre. 2. Die §§ 275ff SGB V regeln auch das Verhältnis zwischen der Krankenkasse dem Vertragsarzt. 3. § 275 Abs. 4 SGB V erfaßt auch die Aufgabe der Krankenkasse, bei einer Kassenärztlichen Vereinigung die Festsetzung eines Schadensregresses zu beantragen. 4. § 276 Abs. 2 S. 1 Halbs. 2 SGB V enthält nur eine zusätzliche Klarstellung und beschränkt nicht den eigenen direkten Datenherausgabeanspruch der Krankenkassen. § 276 Abs. 2 S. 2 SGB V schränkt die Datenweitergabe nur bei größeren Datenmengen ein und betrifft nicht den Fall, daß Daten nur aus einem Fall gewonnen und nur für diesen einen Fall ausgewertet werden sollen. 5. Für die in den §§ 275ff SGB V geregelten Datenweitergaben ergeben sich aus § 100 SGB X keine Einschränkungen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette: