LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.11.2003
11 Sa 1078/03
Normen:
BGB § 985 ; ZPO § 260 ; ZPO § 263 ; ZPO § 935 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz - 2 Ga 2189/03 KO - 27.06.2003,

Herausgabe eines Dienstfahrzeugs durch einstweilige Verfügung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.11.2003 - Aktenzeichen 11 Sa 1078/03

DRsp Nr. 2004/7033

Herausgabe eines Dienstfahrzeugs durch einstweilige Verfügung

1. Der Arbeitnehmer darf ein Dienstfahrzeug grundsätzlich bis zur rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nutzen; eine Arbeitsfreistellung läßt das Besitzrecht gegenüber dem Eigentümer nicht entfallen.2. Wird der Hauptanspruch im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes geltend gemacht, der Hilfsanspruch jedoch im normalen Verfahren, besteht gemäß § 260 ZPO ein Verbindungsverbot; im Verfügungsprozess ist der Hilfsantrag unzulässig.

Normenkette:

BGB § 985 ; ZPO § 260 ; ZPO § 263 ; ZPO § 935 ;

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Verfahrens streiten darüber, ob die Verfügungsbeklagte verpflichtet ist, dem Verfügungskläger ein Fahrzeug heraus zu geben.

Der Verfügungskläger ist der in Trennung lebende Ehemann der Verfügungsbeklagten und alleiniger Inhaber der Firma A. Drucksachenvertrieb, bei der die Verfügungsbeklagte seit dem 11.07.1992 angestellt ist. Das Arbeitsverhältnis wurde vom Verfügungskläger zum 31.12.2003 gekündigt; bis dahin ist der Verfügungsbeklagte freigestellt.