Das Teilurteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom18. Juli 2013 - 9 Ca 435/12 - wird auf die Berufung der Beklagten teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger das Schreiben des Klägers vom 04. Januar 2012 an die Eheleute A zum Aktenzeichen 521/10 herauszugeben. Im Übrigen wird die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 1) abgewiesen.
Hinsichtlich des Klageantrags zu 2) wird die Klage ebenfalls abgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu 88 %, die Beklagte zu 12 % zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um Herausgabe- und Auskunftsansprüche.
Die Beklagte trat mit Arbeitsvertrag vom 15. Dezember 1995 ab dem 01. Januar 1996 in ein Beschäftigungsverhältnis als Rechtsanwaltsgehilfin mit ihrem Ehemann, Herrn Rechtsanwalt und Notar B.
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