LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 26.11.2013
13 Sa 972/13
Normen:
BGB § 667 analog;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 18.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 435/12

Herausgabe von ArbeitsmittelnHerausgabe von UnterlagenHerausgabe sämtlicher UnterlagenBestimmtheit des Herausgabebegehrens

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.11.2013 - Aktenzeichen 13 Sa 972/13

DRsp Nr. 2014/7447

Herausgabe von ArbeitsmittelnHerausgabe von UnterlagenHerausgabe sämtlicher UnterlagenBestimmtheit des Herausgabebegehrens

Ein Arbeitnehmer ist wie ein Beauftragter verpflichtet, dem Arbeitgeber alles, was er zur Ausführung der ihm übertragenen Arbeit erhalten und was er aus dem Arbeitsverhältnis erlangt hat, herausgeben. Das Herausgabebegehren muss hinreichend bestimmt sein. Die Herausgabe "sämtlicher Unterlagen" reicht dazu im allgemeinen nicht.

Das Teilurteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom18. Juli 2013 - 9 Ca 435/12 - wird auf die Berufung der Beklagten teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger das Schreiben des Klägers vom 04. Januar 2012 an die Eheleute A zum Aktenzeichen 521/10 herauszugeben. Im Übrigen wird die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 1) abgewiesen.

Hinsichtlich des Klageantrags zu 2) wird die Klage ebenfalls abgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu 88 %, die Beklagte zu 12 % zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 667 analog;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Herausgabe- und Auskunftsansprüche.

Die Beklagte trat mit Arbeitsvertrag vom 15. Dezember 1995 ab dem 01. Januar 1996 in ein Beschäftigungsverhältnis als Rechtsanwaltsgehilfin mit ihrem Ehemann, Herrn Rechtsanwalt und Notar B.