Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - ... vom 4. August 2014 wird bezüglich der Nr. 1 dieses Beschlusses als unbegründet, im Übrigen werden die Rechtsbeschwerde und die Beschwerden als unzulässig
v e r w o r f e n .
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seiner Rechtsmittel.
Der Geschäftswert, aus dem die zu entrichtende Gebühr zu berechnen ist, wird auf 100,00 € festgesetzt.
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