OLG Stuttgart - Beschluss vom 13.10.2014
4 Ws 337/14 (V)
Normen:
JVollzGB III § 41 Abs. 2; JVollzGB III § 40; SGB XII § 1 S. 2; JVollzGB I § 6 Abs. 1;
Fundstellen:
NStZ-RR 2015, 126
NStZ-RR 2015, 6
StV 2015, 714
Vorinstanzen:
LG Ulm, vom 04.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 StVK 251/14

Herstellung des Kontakts zu einem gemeinnützigen Verein zur Entschuldung Straffälliger aus der Haft herausGrundsatz der Hilfe zur SelbsthilfePrüfung eines Rechtsanspruchs auf bestimmte Hilfsmaßnahmen zur Schuldenregulierung nach §§ 40, 41 Abs. 2 JVollzGB IIIBeurteilungsspielraum der Vollzugsanstalt bezogen auf die soziale Hilfe im Strafvollzug

OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.10.2014 - Aktenzeichen 4 Ws 337/14 (V)

DRsp Nr. 2014/16978

Herstellung des Kontakts zu einem gemeinnützigen Verein zur Entschuldung Straffälliger aus der Haft heraus Grundsatz der Hilfe zur Selbsthilfe Prüfung eines Rechtsanspruchs auf bestimmte Hilfsmaßnahmen zur Schuldenregulierung nach §§ 40, 41 Abs. 2 JVollzGB III Beurteilungsspielraum der Vollzugsanstalt bezogen auf die soziale Hilfe im Strafvollzug

§ 41 Abs. 2 JVollzGB III begründet keinen subjektiven Rechtsanspruch auf einzelne konkrete, vom Gefangenen zu bestimmende Leistungen oder Maßnahmen bei der Hilfe zur Schuldenregulierung. Für die Frage, wie die Anstalt dem jeweiligen Gefangenen bei den bedeutsamen rechtlichen und sozialen Fragestellungen Beratung ermöglicht bzw. wie ihm zu helfen ist, die Schulden zu regulieren, hat sie einen Beurteilungsspielraum.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - ... vom 4. August 2014 wird bezüglich der Nr. 1 dieses Beschlusses als unbegründet, im Übrigen werden die Rechtsbeschwerde und die Beschwerden als unzulässig

v e r w o r f e n .

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seiner Rechtsmittel.

Der Geschäftswert, aus dem die zu entrichtende Gebühr zu berechnen ist, wird auf 100,00 € festgesetzt.