OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.07.2023
12 A 1018/22
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; SGB VIII § 27; SGB VIII § 33; SGB VIII § 35a Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 25 K 4957/18

Hilfe nach § 34 SGB VIII in Form einer stationären Unterbringung; Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.07.2023 - Aktenzeichen 12 A 1018/22

DRsp Nr. 2023/10666

Hilfe nach § 34 SGB VIII in Form einer stationären Unterbringung; Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; SGB VIII § 27; SGB VIII § 33; SGB VIII § 35a Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist.

1. Die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargelegt.

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Wenn die angefochtene Entscheidung auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist, gelten die vorbezeichneten Anforderungen für jede dieser Erwägungen.