LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.12.2016
L 18 AS 806/16 WA
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 19.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 23001/12

Hilfe zum LebensunterhaltLeistungsausschluss für EU-AusländerErmessen des SozialhilfeträgersVerfestigtes Aufenthaltsrecht

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.12.2016 - Aktenzeichen L 18 AS 806/16 WA

DRsp Nr. 2017/1433

Hilfe zum Lebensunterhalt Leistungsausschluss für EU-Ausländer Ermessen des Sozialhilfeträgers Verfestigtes Aufenthaltsrecht

1. Europarechtliche oder verfassungsrechtliche Bedenken stehen dem Leistungsausschluss nach dem SGB II nicht entgegen; insbesondere ist der Ausschluss zur Überzeugung des Senats mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar, weil zumindest nach gegenwärtiger Rechtslage für entsprechend ausgeschlossene EU-Bürgerinnen und EU-Bürger grundsätzlich Leistungen der Sozialhilfe in Betracht kommen. 2. Soweit nach der Rechtsprechung des BSG das Ermessen des Sozialhilfeträgers hinsichtlich der Hilfe zum Lebensunterhalt auf Null reduziert ist, wenn sich das Aufenthaltsrecht des ausgeschlossenen Ausländers verfestigt hat, welches regelmäßig ab einem sechsmonatigen Aufenthalt in Deutschland der Fall sei, schließt sich der Senat jedenfalls im Hinblick darauf dieser höchstrichterlich zwischenzeitlich als gefestigt anzusehenden Rechtsprechung an, als es sich insofern um auslaufendes Recht angesichts der aller Voraussicht nach in Kürze bevorstehenden Gesetzesänderung handeln dürfte.