Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Gülck, Freiburg, beigeordnet.
Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 04.09.2018 aufschiebende Wirkung hat.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
I.
Der Antragsteller wendet gegen die Einstellung einer Maßnahme der Hilfe zur Erziehung.
Der Antragsteller ist seit dem 29.03.2018 als Pfleger für das am X.2010 geborene Kind X bestellt. Dieses lebt seit längerem bei seiner Großmutter väterlicherseits X. Die Pflegschaft umfasst u.a. das Recht zur Antragstellung nach dem Sozialgesetzbuch VIII.
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