VG Freiburg - Beschluss vom 19.02.2019
4 K 5705/18
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; SGB X § 48; SGB VIII § 33;

Hilfe zur Erziehung; Aufhebung; Einstellung; Dauerverwaltungsakt; Ergänzungspfleger

VG Freiburg, Beschluss vom 19.02.2019 - Aktenzeichen 4 K 5705/18

DRsp Nr. 2019/3783

Hilfe zur Erziehung; Aufhebung; Einstellung; Dauerverwaltungsakt; Ergänzungspfleger

Eine ohne zeitliche Begrenzung ausgesprochene Bewilligung von Hilfe zur Erziehung (hier als Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII) ist ein Dauerverwaltungsakt. Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Aufhebung einer solchen Bewilligung richtet sich nach § 80 Abs. 5 VwGO.

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Gülck, Freiburg, beigeordnet.

Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 04.09.2018 aufschiebende Wirkung hat.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 5; SGB X § 48; SGB VIII § 33;

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet gegen die Einstellung einer Maßnahme der Hilfe zur Erziehung.

Der Antragsteller ist seit dem 29.03.2018 als Pfleger für das am X.2010 geborene Kind X bestellt. Dieses lebt seit längerem bei seiner Großmutter väterlicherseits X. Die Pflegschaft umfasst u.a. das Recht zur Antragstellung nach dem Sozialgesetzbuch VIII.