Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger zu 3 jugendhilferechtliche Eingliederungshilfe in Form einer qualifizierten Assistenz zu bewilligen.
Die Klagen der Kläger zu 1 und 2 werden abgewiesen.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 3. Die Kläger zu 1 und 2 tragen die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Beklagten. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Kläger verlangen von dem Beklagten die Bewilligung von Unterstützungsleistungen durch eine pädagogische Fachkraft.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|