VG Freiburg - Urteil vom 10.02.2022
4 K 1608/21
Normen:
SGB VIII § 10 Abs. 4; SGB VIII § 27 Abs. 1; SGB VIII § 30; SGB VIII § 35a Abs. 1; SGB VIII § 35a Abs. 3; SGB IX § 78; SGB IX § 90; SGB IX § 99; SGB IX § 113; SGB IX § 139; SGB IX § 140 Abs. 1;

Hilfe zur Erziehung; Erziehungsbeistandschaft; Eingliederungshilfe; Mehrfachbehinderung; Leistungskonkurrenz; Vermögenseinsatz; Anspruchsausschluss

VG Freiburg, Urteil vom 10.02.2022 - Aktenzeichen 4 K 1608/21

DRsp Nr. 2022/5049

Hilfe zur Erziehung; Erziehungsbeistandschaft; Eingliederungshilfe; Mehrfachbehinderung; Leistungskonkurrenz; Vermögenseinsatz; Anspruchsausschluss

1. Hilfe zur Erziehung setzt ein Erziehungsdefizit voraus. Ein solches besteht nicht schon dann, wenn Eltern eines mehrfach behinderten Kindes überlastet sind. 2. Der Vorrang des SGB IX nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII gilt nur, wenn eine Leistung der Eingliederungshilfe auf Grundlage des SGB IX tatsächlich erbracht wird.

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger zu 3 jugendhilferechtliche Eingliederungshilfe in Form einer qualifizierten Assistenz zu bewilligen.

Die Klagen der Kläger zu 1 und 2 werden abgewiesen.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 3. Die Kläger zu 1 und 2 tragen die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Beklagten. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Normenkette:

SGB VIII § 10 Abs. 4; SGB VIII § 27 Abs. 1; SGB VIII § 30; SGB VIII § 35a Abs. 1; SGB VIII § 35a Abs. 3; SGB IX § 78; SGB IX § 90; SGB IX § 99; SGB IX § 113; SGB IX § 139; SGB IX § 140 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Kläger verlangen von dem Beklagten die Bewilligung von Unterstützungsleistungen durch eine pädagogische Fachkraft.