Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben. Dabei bedarf die Frage der Zuständigkeit für eine Bewilligung der begehrten Leistung nach § 19 SGB VIII hier keiner weitergehenden Klärung, da im Falle der Unzuständigkeit der Antragsgegnerin das einstweilige Rechtsschutzbegehren von vornherein keinen Erfolg hätte. Dass im Falle einer Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung der Antragsgegnerin diese wohl nicht mehr gemäß § 86b Abs. 3 SGB VIII für einen neuen Antrag auf Hilfe nach § 19 SGB VIII zuständig wäre, ist für das vorliegende Verfahren ebenfalls unerheblich.
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