SG Stuttgart, vom 19.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 SO 5757/05
Hilfen zur Gesundheit, Hilfe bei Krankheit, Nachrang zur Krankenbehandlung nach dem SGB V, Verfassungsmäßigkeit
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.11.2007 - Aktenzeichen L 7 SO 4180/06
DRsp Nr. 2008/8774
Hilfen zur Gesundheit, Hilfe bei Krankheit, Nachrang zur Krankenbehandlung nach dem SGB V, Verfassungsmäßigkeit
Eine sozialhilferechtliche Grundlage für die Gewährung zusätzlicher Bedarfe, die von den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht umfasst sind, besteht auch für die gesetzlich krankenversicherten Leistungsempfänger seit 1.1.2004 nicht mehr. Vielmehr sind nunmehr nahezu alle nach dem SGB XII oder dem SGB II Leistungsberechtigten hinsichtlich der Krankenbehandlung durch die Anbindung an den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung leistungsrechtlich gleichgestellt. Eine Verletzung von Verfassungsrecht ist darin nicht zu erkennen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]