BSG - Urteil vom 26.03.2003
B 3 KR 23/02 R
Normen:
GG Art. 3 Abs. 3 S. 2 ; SGB IX § 7 S. 1 § 31 Abs. 1 Nr. 3 ; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BSGE 91, 60
SozR 4-2500 § 33 Nr. 3
Vorinstanzen:
LSG Saarbrücken - L 2 KR 4/00 - 12.12.2001,
SG Saarbrücken - S 1 KR 135/99 - 02.02.2000,

Hilfsmittel für gehbehinderte Versicherte aus der gesetzlichen Krankenversicherung

BSG, Urteil vom 26.03.2003 - Aktenzeichen B 3 KR 23/02 R

DRsp Nr. 2003/14187

Hilfsmittel für gehbehinderte Versicherte aus der gesetzlichen Krankenversicherung

Die Ausrüstung eines PKW mit einer Ladevorrichtung, die es einem gehbehinderten Menschen Ermöglichen soll, seinen Rollstuhl mit dem PKW zu transportieren, gehört auch nach Inkrafttreten des SGB IX nicht zu der Verpflichtung der Krankenkassen, Versicherte zum Ausgleich einer Behinderung mit Hilfsmitteln zu versorgen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 3 S. 2 ; SGB IX § 7 S. 1 § 31 Abs. 1 Nr. 3 ; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I

Die im Jahre 1946 geborene Klägerin leidet an einer chronisch-fortschreitenden rheumatischen Polyarthritis mit Hüftgelenksprothese beidseits, Kniegelenkkapselschädigung rechts und Vorfußverformung rechts. Sie ist bei der beklagten Ersatzkasse krankenversichert und mit einem elektrogetriebenen Faltrollstuhl, dessen Gewicht ca 35 kg beträgt, versorgt.