LAG Nürnberg - Beschluss vom 01.06.2023
2 Ta 49/23
Normen:
GKG § 48 Abs. 3; BetrVG § 9;
Fundstellen:
BeckRS 2023, 12552
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 11.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BVGa 1/23

Hilfswert für nicht vermögensrechtliche StreitigkeitenDurchführung einer Betriebsversammlung als nicht vermögensrechtliche StreitigkeitStreitwertrechtliches Additionsverbot

LAG Nürnberg, Beschluss vom 01.06.2023 - Aktenzeichen 2 Ta 49/23

DRsp Nr. 2023/7350

Hilfswert für nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten Durchführung einer Betriebsversammlung als nicht vermögensrechtliche Streitigkeit Streitwertrechtliches Additionsverbot

Beim Streit um die Art der Durchführung von Betriebsversammlungen als Voll- oder Teilversammlungen handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne von § 23 Abs. 3 S. 2 RVG.

1. Der Wert für nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten ist auf den Hilfswert von 5.000,- €, nach Lage des Falls niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,- € festzusetzen. Dieser in § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG formulierte Wert ist dabei weder als Regelwert, von dem nur bei besonderen Umständen abgewichen werden darf, noch als Wertuntergrenze zu verstehen. Vielmehr handelt es sich bei dem Betrag um einen Hilfswert für den Fall des Fehlens individueller Anhaltspunkte, auf den nur dann zurückzugreifen ist, wenn alle Möglichkeiten für eine individuelle Bewertung ausgeschöpft sind. 2. Beim Streit um die Art der Durchführung von Betriebsversammlungen als Voll- oder Teilversammlungen handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne von § 23 Abs. 3 S. 2 RVG. Denn es geht um organisatorisch-technische Besonderheiten des Betriebs, nicht aber um wirtschaftliche Interessen.