LAG Niedersachsen - Urteil vom 29.11.2016
10 Sa 218/16
Normen:
BGB § 611; RL 78/2000/EG Art. 6 Abs. 1; SGB VI § 41 S. 3; TV L § 44 Nr. 4; TzBfG § 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Göttingen, vom 13.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 395/15

Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts eines auf das Erreichen der Regelaltersgrenze befristeten ArbeitsvertragesZulässigkeit des einmaligen sachgrundlosen Hinausschiebens der Altersgrenze um sechs Monate

LAG Niedersachsen, Urteil vom 29.11.2016 - Aktenzeichen 10 Sa 218/16

DRsp Nr. 2017/3147

Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts eines auf das Erreichen der Regelaltersgrenze befristeten ArbeitsvertragesZulässigkeit des einmaligen sachgrundlosen Hinausschiebens der Altersgrenze um sechs Monate

1. Das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts eines auf das Erreichen der Regelaltersgrenze befristeten Arbeitsvertrages nach § 41 Satz 3 SGB VI erfordert, dass sich die Laufzeit des Verlängerungsvertrages nahtlos anschließt. 2. Jedenfalls eine Änderung der Vertragsbedingungen, die erst im Laufe des Verlängerungszeitraums erfolgt, ist für die Wirksamkeit der Befristungsabrede unschädlich. 3. Zumindest das einmalige sachgrundlose Hinausschieben der Altersgrenze um sechs Monate aufgrund von § 41 Satz 3 SGB VI ist durch Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG gedeckt.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Göttingen vom 13. Januar 2016 - 3 Ca 395/15 Ö - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; RL 78/2000/EG Art. 6 Abs. 1; SGB VI § 41 S. 3; TV L § 44 Nr. 4; TzBfG § 14 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.