LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.10.2023
10 Sa 23/23
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 3; BUrlG § 7 Abs. 4; BUrlG § 11;
Fundstellen:
ZAP EN-Nr. 197/2024
ZAP 2024, 252
ArbR 2024, 172
AuA 2024, 52
NZA-RR 2024, 176
NZA 2024, 561
Vorinstanzen:
ArbG Villingen-Schwenningen, vom 16.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 267/21

Hinderung des Arbeitnehmers infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit zur Wahrnehmung seines Urlaubs bis zum Ende des Urlaubsjahres; Untergang des Anspruchs auf den gesetzlichen Mindesturlaub - bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit - unter besonderen Umständen mit Ablauf des 31. März des zweiten Folgejahres; Umfang der Mitwirkungsobliegenheiten eines Arbeitgebers im Zusammenhang mit dem Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Erholungsurlaub

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.2023 - Aktenzeichen 10 Sa 23/23

DRsp Nr. 2024/2240

Hinderung des Arbeitnehmers infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit zur Wahrnehmung seines Urlaubs bis zum Ende des Urlaubsjahres; Untergang des Anspruchs auf den gesetzlichen Mindesturlaub - bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit - unter besonderen Umständen mit Ablauf des 31. März des zweiten Folgejahres; Umfang der Mitwirkungsobliegenheiten eines Arbeitgebers im Zusammenhang mit dem Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Erholungsurlaub

1. Ist der Arbeitnehmer infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit daran gehindert, seinen Urlaub bis zum Ende des Urlaubsjahres zu nehmen, kann der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub - bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit - unter besonderen Umständen mit Ablauf des 31. März des zweiten Folgejahres untergehen. Erkrankt der Arbeitnehmer erst im Verlaufe des Urlaubsjahres, erlischt der Anspruch grundsätzlich aber nur, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheiten rechtzeitig in die Lage versetzt hat, diesen Anspruch auszuüben (im Anschluss an BAG 31. Januar 2023 - 9 AZR 107/20 - Rn. 13 und 15). 2. Die Mitwirkungsobliegenheiten eines Arbeitgebers im Zusammenhang mit dem Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Erholungsurlaub umfassen auch den Hinweis auf vom Arbeitgeber geplante Betriebsferien.