LAG Hamm - Beschluss vom 08.02.2023
12 Ta 233/22
Normen:
GewO § 108; ZPO § 888;
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 03.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 809/21

Hinreichende Bestimmtheit der Verurteilung zur Abrechnung gem. § 108 GewO

LAG Hamm, Beschluss vom 08.02.2023 - Aktenzeichen 12 Ta 233/22

DRsp Nr. 2023/2548

Hinreichende Bestimmtheit der Verurteilung zur Abrechnung gem. § 108 GewO

Ein Titel, der zur Erteilung einer "ordnungsgemäßen" Abrechnung nach § 108 GewO verpflichtet, ist bestimmt genug und daher zur Zwangsvollstreckung geeignet (Abgrenzung zu LAG Hamm, 24.06.2019 - 12 Ta 184/19).

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 13.06.2022 gegen den Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Rheine vom 03.06.2022 - 2 Ca 809/21 wird zurückgewiesen.

Die Schuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gegenstandswert: 400,00 Euro.

Normenkette:

GewO § 108; ZPO § 888;

Gründe

I.

Mit Urteil vom 14.02.2022 wurde die Schuldnerin mittlerweile rechtskräftig verurteilt der Gläubigerin u.a. ordnungsgemäße Abrechnungen für die Monate April bis August 2020 und für November 2020 bis Januar 2021 über die jeweilige Vergütung in Höhe von 1.000,00 Euro zu erteilen, auch über die abzuführenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. Den Anspruch hat das Arbeitsgericht ausweislich der Entscheidungsgründe auf § 108 GewO gestützt. In dem Verfahren stritten die Parteien über die Höhe der Vergütung vor dem Hintergrund einer streitigen Kurzarbeitsvereinbarung. Im Laufe des Rechtsstreits erbrachte die Schuldnerin Nachzahlungen, erteilte jedoch keine aktualisierten Abrechnungen.