LAG Köln - Urteil vom 11.01.2021
11 Sa 139/21
Normen:
BGB § 306 Abs. 1; BGB § 306 Abs. 2; BGB § 310 Abs. 3; BGB § 611a; BGB § 615; BurlG § 7 Abs. 4; MiLoG § 1 Abs. 1; MiLoG § 1 Abs. 2; ZPO § 253; ZPO § 850 Abs. 1; ZPO § 850e Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 11.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 7873/20

Hinreichende Bestimmtheit einer BruttolohnklageIntransparenz einer vertraglichen AusschlussklauselKeine Aufrechnung gegen eine Bruttolohnforderung

LAG Köln, Urteil vom 11.01.2021 - Aktenzeichen 11 Sa 139/21

DRsp Nr. 2022/8332

Hinreichende Bestimmtheit einer Bruttolohnklage Intransparenz einer vertraglichen Ausschlussklausel Keine Aufrechnung gegen eine Bruttolohnforderung

1. Das Bruttoentgelt unterliegt öffentlich-rechtlichen Abzügen. Die arbeitsrechtliche Vergütungspflicht umfasst auch die Leistungen, die nicht in einer unmittelbaren Auszahlung an den Arbeitnehmer bestehen. Dementsprechend kann die Lohnzahlungsklage auf den Bruttobetrag gerichtet werden. 2. Eine vertragliche Ausschlussklausel ist intransparent und damit nach § 307 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BGB insgesamt unwirksam, wenn sie entgegen § 3 Satz 1 MiLoG auch den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn erfasst. 3. Erklärt der Arbeitgeber die Aufrechnung gegen eine Bruttolohnforderung des Arbeitnehmers, fehlt es an der Gegenseitigkeit der Forderung i.S.d. § 387 BGB, da der Arbeitnehmer zwar Gläubiger der Bruttolohnforderung ist, sie sich jedoch hinsichtlich der auf die Sozialversicherungsbeiträge und der auf die Steuern entfallenden Teile auf Zahlung an die Sozialversicherungsträger und an das Finanzamt richtet.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.01.2021 - 2 Ca 7873/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 306 Abs. 1; BGB § 306 Abs. 2; BGB § 310 Abs. 3; BGB § 611a; BGB § 615; BurlG § 7 Abs. 4; MiLoG § 1 Abs. 1; MiLoG § 1 Abs. 2; ZPO § 253;