LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 10.12.2009
L 27 P 23/09 B PKH
Normen:
SGG § 73a; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 16.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 111 P 4/09

hinreichende Erfolgsaussicht bei Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.12.2009 - Aktenzeichen L 27 P 23/09 B PKH

DRsp Nr. 2010/6878

hinreichende Erfolgsaussicht bei Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

Für einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe ist eine hinreichende Erfolgsaussicht bereits dann gegeben, wenn das Gericht den klägerischen Rechtsstandpunkt aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder für zumindest vertretbar hält bzw. eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Rechtsschutzsuchenden ausgehen würde.

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. April 2009 aufgehoben und dem Kläger unter Beiordnung des Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe ohne Ansatz von Monatsraten und ohne aus dem Vermögen zu leistende Beträge gewährt.

Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a; ZPO § 114;

Gründe:

Die nach § 172 Sozialgerichtsgesetz - SGG - zulässige Beschwerde ist begründet.

Das Sozialgericht Berlin hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Streitverfahren zum Az. S 111 P 4/09, in dem der Kläger Leistungen der Pflegestufe I begehrt, zu Unrecht zurückgewiesen.