LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 06.05.2005
11 Ta 76/05
Normen:
ZPO § 114 Satz 1 ; ArbGG § 11 a Abs. 1 ; BGB § 612 Abs. 2 § 620 Abs. 2 ; KSchG § 1 Abs. 2 ; GewO § 101 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 04.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3290/04

Hinreichende Erfolgsaussicht der Kündigungsschutzklage mangels unbestimmter Abmahnung - unsubstantiierte Stundenlohnforderung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.05.2005 - Aktenzeichen 11 Ta 76/05

DRsp Nr. 2005/13062

Hinreichende Erfolgsaussicht der Kündigungsschutzklage mangels unbestimmter Abmahnung - unsubstantiierte Stundenlohnforderung

1. Da § 114 ZPO nur hinreichende Erfolgsaussichten verlangt, dürfen die Anforderungen an die rechtlichen und tatsächlichen Erfolgsaussichten nicht überspannt werden; oft genügt eine schlüssige Darlegung mit Beweisantritt, bei dubiosen Sachen sind allerdings strengere Anforderungen zu stellen.2. Ein als Abmahnung/Kündigung bezeichnetes Schreiben, das neben einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung auch den Hinweis auf ein unentschuldigte Fehlen des Arbeitnehmers sowie die Aufforderung enthält, die Arbeit wieder aufzunehmen, erfüllt nicht die für eine Abmahnung erforderliche Warnfunktion.3. Allein die Behauptung des Arbeitnehmers, bei 9 EUR handele sich um eine angemessene Vergütung, ist völlig unsubstantiiert; sie beinhaltet nicht einmal die Behauptung der Üblichkeit im Sinne von § 612 Abs. 2 BGB, geschweige denn irgendein Tatsachenvorbringen.

Normenkette:

ZPO § 114 Satz 1 ; ArbGG § 11 a Abs. 1 ; BGB § 612 Abs. 2 § 620 Abs. 2 ; KSchG § 1 Abs. 2 ; GewO § 101 ;

Gründe:

I.

Mit seiner sofortigen Beschwerde wendet sich der Kläger dagegen, dass das Arbeitsgericht Ludwigshafen seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes zurückgewiesen hat.