LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 16.11.2005
4 Ta 251/05
Normen:
ZPO § 114 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz - AK Bad Kreuznach - 6 Ca 1140/05 - 30.09.2005,

Hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung bei Berufung auf Ausschlussfrist

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.11.2005 - Aktenzeichen 4 Ta 251/05

DRsp Nr. 2006/1710

Hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung bei Berufung auf Ausschlussfrist

Auch wenn es als wenig wahrscheinlich angesehen werden muss, dass die Berufung des Beklagten auf eine Ausschlussfrist erfolgreich sein wird, kann diese Rechtsverteidigung nicht von vorneherein als offensichtlich aussichtslos gelten; für die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung ist ein sicheres Obsiegen mit der Rechtsauffassung nicht erforderlich.

Normenkette:

ZPO § 114 Satz 1 ;

Gründe:

In dem angefochtenen Beschluss hat das Arbeitsgericht unter Bezugnahme auf das Urteil vom 30.09.2005 der Beklagten nur teilweise Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit sie sich gegen den unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses wandte und im Übrigen die Verweigerung der Prozesskostenhilfe versagt mit der Begründung, die Rechtsverteidigung habe keine hinreichende Erfolgsaussicht.

Am 20.10.2005 legte die Beklagte sofortige Beschwerde ein mit der Begründung, die Verteidigung sei nicht mutwillig und habe hinreichende Aussicht auf Erfolg. Auch die Verteidigung gegen die Zahlungsanträge sei Erfolg versprechend, weil die Anträge nicht schlüssig seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.