LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 09.12.2011
11 Ta 214/11
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art 20 Abs. 3; ZPO § 114 S. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 18.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 356/11

Hinreichende Erfolgsaussicht für Klage auf Ersatz von Übersetzungskosten für fremdsprachigen Arbeitsvertrag

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.12.2011 - Aktenzeichen 11 Ta 214/11

DRsp Nr. 2012/1618

Hinreichende Erfolgsaussicht für Klage auf Ersatz von Übersetzungskosten für fremdsprachigen Arbeitsvertrag

1. Aufgrund der sich aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden weitgehenden Angleichung der Situation einer bemittelten und unbemittelten Partei bei der Verwirklichung des Rechtschutzes, ist es mit dem Prozesskostenhilfeverfahren nicht vereinbar, im summarischen Verfahren der Prozesskostenhilfe schwierige und noch nicht geklärte Rechtsfragen durchzuentscheiden; andererseits muss Prozesskostenhilfe nicht schon immer dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, obwohl ihre Beantwortung im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder aufgrund Auslegungshilfen bereits vorliegender Rechtsprechung als "nicht schwierig" erscheint.