OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.11.2018
12 A 2723/17
Normen:
SGB IX § 148 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 4699/15

Hinreichende gerichtliche Berücksichtigung der gesetzlichen Konzeption der Erstattung von Fahrgeldausfällen; Anforderungen an den Nachweis des betriebsindividuellen Schwerbehindertenquotienten

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.11.2018 - Aktenzeichen 12 A 2723/17

DRsp Nr. 2019/6217

Hinreichende gerichtliche Berücksichtigung der gesetzlichen Konzeption der Erstattung von Fahrgeldausfällen; Anforderungen an den Nachweis des betriebsindividuellen Schwerbehindertenquotienten

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 197.499,92 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB IX § 148 Abs. 5;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind weder hinreichend dargelegt noch liegen sie vor.