BSG - Beschluss vom 25.09.2018
B 13 R 173/18 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 21.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 629/17
SG Berlin, vom 22.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 32 R 1301/16

Hinterbliebenenrente aus den Rentenanwartschaften eines VatersVoraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe

BSG, Beschluss vom 25.09.2018 - Aktenzeichen B 13 R 173/18 B

DRsp Nr. 2018/16419

Hinterbliebenenrente aus den Rentenanwartschaften eines Vaters Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe

1. Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn klar auf der Hand liegt, dass ein Antragsteller letztlich nicht dasjenige erreichen kann, was er mit dem Prozess in der Hauptsache anstrebt. 2. Prozesskostenhilfe soll es einem Bedürftigen nicht ermöglichen, Verfahren durchzuführen, welche im Ergebnis nicht zu seinen Gunsten ausgehen können, die also ein verständiger Rechtsuchender nicht auf eigene Kosten führen würde.

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. März 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem zuvor bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I

Im Streit steht die Gewährung einer (Hinterbliebenen-)Rente aus den Rentenanwartschaften des Vaters des Klägers.