BAG - Urteil vom 04.08.2015
3 AZR 137/13
Normen:
Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf Art. 6; AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1 S. 1; AGG § 7 Abs. 1 Hs. 1; AGG § 10;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 33
AUR 2016, 38
ArbRB 2015, 225
BAGE 152, 164
BB 2015, 2995
DB 2015, 3015
DB 2015, 7
EzA-SD 2015, 11
FamRB 2015, 328
FamRZ 2016, 223
MDR 2015, 8
MDR 2016, 36
NJW 2015, 10
NZA 2015, 1447
NZS 2015, 5
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 40 vom 04.08.2015
Vorinstanzen:
LAG München, vom 15.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 573/12
ArbG München, vom 04.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 9945/11

Hinterbliebenenversorgung - c - Diskriminierung wegen des AltersAltersdiskriminierung durch Späteheklausel in der Regelung der Hinterbliebenenversorgung in der betrieblichen Altersversorgung

BAG, Urteil vom 04.08.2015 - Aktenzeichen 3 AZR 137/13

DRsp Nr. 2015/15793

Hinterbliebenenversorgung - c - Diskriminierung wegen des Alters Altersdiskriminierung durch Späteheklausel in der Regelung der Hinterbliebenenversorgung in der betrieblichen Altersversorgung

Eine Spätehenklausel, die einem Arbeitnehmer Hinterbliebenenversorgung für seinen Ehegatten nur für den Fall zusagt, dass die Ehe vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Arbeitnehmers geschlossen ist, benachteiligt den Arbeitnehmer unzulässig wegen des Alters. Orientierungssätze: 1. Nach § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG kann eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters insbesondere gerechtfertigt sein im Falle der "Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für den Bezug von Leistungen". § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG betrifft insoweit jedoch nur die Risiken "Alter" und "Invalidität", nicht hingegen das Risiko des Todes und erfasst deshalb ausschließlich die Alters- und Invaliditätsversorgung und nicht die Hinterbliebenenversorgung. Eine erweiternde Auslegung oder analoge Anwendung von § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG ist nicht möglich.