»1. Die Verschlechterung der Hinterbliebenenversorgung durch Ausschluss der bisher begünstigten Rentnerwitwen/-witwer und Beschränkung auf die Hinterbliebenen der im aktiven Dienst verstorbenen Anwärter in einer ablösenden Betriebsvereinbarung unterliegt der richterlichen Inhaltskontrolle.2. Rechtsverkürzende Eingriffe auch in die Hinterbliebenenversorgung durch Reduzierung des Begünstigtenkreises bedürfen mindestens eines sachlichen Grundes. Daran fehlt es, wenn sich die Betriebspartner einer Rechtsverkürzung gar nicht bewusst waren.
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