LAG Hamm - Urteil vom 06.12.2017
4 Sa 852/17
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 278 S. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2 Nr. 2; SGB V § 229 Abs. 1 S. 3; BetrAVG § 1a;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 11.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 177/17
ArbG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 852/17

Hinweis- und Aufklärungspflichten der Arbeitgeberin bei der Zusage einer betrieblichen Altersversorgung im Wege der EntgeltumwandlungSchadensersatzklage eines Betriebsrentners bei fehlendem Hinweis auf eine Gesetzesänderung zur Beitragspflicht von Kapitalzahlungen aus Entgeltumwandlung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung

LAG Hamm, Urteil vom 06.12.2017 - Aktenzeichen 4 Sa 852/17

DRsp Nr. 2018/4742

Hinweis- und Aufklärungspflichten der Arbeitgeberin bei der Zusage einer betrieblichen Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung Schadensersatzklage eines Betriebsrentners bei fehlendem Hinweis auf eine Gesetzesänderung zur Beitragspflicht von Kapitalzahlungen aus Entgeltumwandlung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung

1. Verlangt der Arbeitnehmer, einen bestimmten Teil seiner künftigen Entgeltansprüche nach §1a BetrAVG umzuwandeln, können den Arbeitgeber Hinweis- und Aufklärungspflichten treffen (hier: Hinweis auf eine anstehende Änderung des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V), deren Verletzung Schadensersatzansprüche begründen können.2. Überträgt der Arbeitgeber die Information und Beratung über den von ihm gewählten Durchführungsweg einem Kreditinstitut, ist dieses als Erfüllungsgehilfe i.S.v. § 278 Satz 1 BGB anzusehen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 11.05.2017 - 3 Ca 177/17 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger 1.253,16 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.08.2016 zu zahlen.