BAG - Urteil vom 18.02.2020
3 AZR 206/18
Normen:
BetrAVG § 1; BGB § 241 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1 S. 1; SGB V § 229 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Auskunft Nr. 8
AuR 2020, 185
AuR 2020, 381
BAGE 170, 1
BB 2020, 1523
BB 2020, 2364
EzA BetrAVG § 1 Nr. 104
EzA-SD 2020, 10
EzA-SD 2020, 17
NJW 2020, 2357
NZA 2020, 860
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 08 vom 18.02.2020
WM 2020, 1384
ZIP 2020, 1422
ZInsO 2020, 1865
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 06.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 852/17
ArbG Dortmund, vom 11.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 177/17

Hinweis- und Informationspflichten des Arbeitgebers - SchadensersatzHinweis- und Informationspflichten des Arbeitgebers je nach den Umständen des Einzelfalles und nach einer umfassenden InteressenabwägungFallgruppen der Rechtsprechung für Hinweis- und Informationspflichten des Arbeitgebers

BAG, Urteil vom 18.02.2020 - Aktenzeichen 3 AZR 206/18

DRsp Nr. 2020/3510

Hinweis- und Informationspflichten des Arbeitgebers - Schadensersatz Hinweis- und Informationspflichten des Arbeitgebers je nach den Umständen des Einzelfalles und nach einer umfassenden Interessenabwägung Fallgruppen der Rechtsprechung für Hinweis- und Informationspflichten des Arbeitgebers

Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung müssen Auskünfte, die ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ohne Rechtspflicht erteilt, richtig, eindeutig und vollständig sein. Eine Pflicht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer bei einer Änderung der Sach- und Rechtslage zu unterrichten, wenn seine zuvor erteilten Auskünfte unrichtig werden, hängt davon ab, ob der Arbeitgeber aufgrund besonderer Umstände erkennen kann, dass die Richtigkeit der Auskunft auch für die Zukunft Bedeutung hat. Orientierungssätze: 1. Einen Arbeitgeber treffen keine allgemeinen Beratungspflichten. Hinweis- und Informationspflichten können sich jedoch aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und einer umfassenden Interessenabwägung ergeben (Rn. 34). 2. In Betracht kommen Hinweis- und Informationspflichten bei folgenden Fallgestaltungen: a) Ein Vertragsschluss kommt im Interesse und auf Initiative des Arbeitgebers zustande. Dann kann der Arbeitgeber den Eindruck erwecken, den Arbeitnehmer nicht ohne ausreichende Aufklärung atypischen Versorgungsrisiken auszusetzen (Rn. 36).