BAG - Urteil vom 13.11.1984
3 AZR 255/84
Normen:
BAT § 70 ; BGB § 611 (Fürsorgepflicht), § 242 (Ruhegehalt-VBL), § 254, § 276, § 278, § 282 ; Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder vom 27. Juli 1966 § 26, § 40, § 44;
Fundstellen:
AP Nr. 5 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen
AP Nr. 6 zu § 1 BetrAVG
ARST 1986, 29
AuR 1985, 397
BAGE 47, 169
BB 1985, 1605
EzA § 611 BGB Fürsorgepflicht Nr. 36
NZA 1985, 712
RdA 1985, 250
RiA 1986, 83
SAE 1986, 86
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 16.02.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 15/83
ArbG Hanau, vom 09.11.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 576/82

Hinweispflicht bei drohendem Versorgungsschaden

BAG, Urteil vom 13.11.1984 - Aktenzeichen 3 AZR 255/84

DRsp Nr. 2000/10229

Hinweispflicht bei drohendem Versorgungsschaden

»1. Erteilt ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes vor einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer auf dessen Frage hin Auskünfte über die Folgen der Vertragsauflösung für die spätere Zusatzversorgung, so müssen diese Auskünfte richtig sein. Beruht das Zustandekommen des Auflösungsvertrages auf einer falschen Auskunft, so schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Ersatz für den durch die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstandenen Versorgungsschaden. 2. Ausnahmsweise muss der öffentliche Arbeitgeber von sich aus den Arbeitnehmer auf drohende Versorgungsschäden hinweisen. Insoweit gilt Folgendes: a) Steht die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses im zeitlichen oder sachlichen Zusammenhang mit dem Ruhestand des Arbeitnehmers, so muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf Versorgungsnachteile hinweisen, deren Kenntnis nicht ohne weiteres erwartet werden kann. Zu diesen gehört der Verlust der VBL-Versorgungsrente. b) Die durch eine kürzere Dienstzeit bedingte Minderung der Zusatzrente versteht sich von selbst und bedarf keiner Erwähnung.