Die Klägerin, die einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit der Beklagten abgeschlossen hat, wegen dessen näheren Bestimmungen auf die zu den Akten gereichte Kopie (Bl. 3-13 d. A.) Bezug genommen wird, hat, nachdem sie mit Schreiben vom 02.10.2003 (Bl. 39 + 40 d. A.) restliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, welches vom 15.10.2002 bis 04.07.2003 bestanden hat, mit der Klage, welche am 17.05.2004 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, die Zahlung von Überstunden nebst eines Zuschlages, der Urlaubsabgeltung aus 2003 noch nicht abgerechnete 10 Arbeitsstunden aus dem Monat Juli 2003 und eine Jahressonderzahlung gefordert und dabei ausgeführt, dass sich die Beklagte auf die Ausschlussfristen des Tarifvertrages für das Gebäudereinigerhandwerk deshalb nicht berufen könne, weil der Hinweis in § 11 Ziffer 3 des Arbeitsvertrages so allgemein gehalten sei, dass die Klägerin nicht habe erkennen können, dass überhaupt ein Tarifvertrag zur Anwendung komme.
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