LAG Hamm - Urteil vom 10.03.2022
18 Sa 1449/21
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen, vom 02.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2099/20

Hinweispflicht des Arbeitgebers auf Klagefrist nach § 4 KSchGKeine Vorwirkung von Richtlinien für Arbeitsbedingungen auf Wirksamkeit der Kündigung

LAG Hamm, Urteil vom 10.03.2022 - Aktenzeichen 18 Sa 1449/21

DRsp Nr. 2022/10024

Hinweispflicht des Arbeitgebers auf Klagefrist nach § 4 KSchG Keine Vorwirkung von Richtlinien für Arbeitsbedingungen auf Wirksamkeit der Kündigung

Enthält weder der Arbeitsvertrag noch die angegriffene Kündigung einen Hinweis auf die Klagefrist nach § 4 KSchG, so lässt sich die Unwirksamkeit der Kündigung nicht auf eine "Vorwirkung" der Arbeitsbedingungen-Richtlinie (2019/1152/EU) oder auf eine richtlinienkonforme Auslegung bzw. Rechtsfortbildung der §§ 623, 125 S. 1 BGB stützen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 02.11.2021 - 4 Ca 2099/20 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung.

Die Klägerin war seit dem 18.02.2002 im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses bei dem beklagten Verein als Übungsleiterin beschäftigt. Die Parteien schlossen unter dem 18.02.2002 und unter dem 04.11.2011 schriftliche Arbeitsverträge. Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 30.08.2020, das der Klägerin am 31.08.2020 zuging, fristgemäß zum 28.02.2021.