LAG Hamm - Beschluss vom 05.09.2022
14 Ta 179/22
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4; ZPO § 118 Abs. 2 S. 4; ZPO § 139;
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 31.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1493/21

Hinweispflicht des Arbeitsgerichts beim Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren auf mangelnde Erfolgsaussichten im Hauptverfahren.

LAG Hamm, Beschluss vom 05.09.2022 - Aktenzeichen 14 Ta 179/22

DRsp Nr. 2022/14191

Hinweispflicht des Arbeitsgerichts beim Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren auf mangelnde Erfolgsaussichten im Hauptverfahren.

Verbleibende Ungewissheiten bezüglich des Vortrags eines Antragstellers können und müssen im Prozesskostenhilfeverfahren durch diesbezügliche gerichtliche Hinweise ausgeräumt werden, wenn dies für die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung ausschlaggebend ist. Das Arbeitsgericht ist verpflichtet, vor einer Entscheidung, mit der es Prozesskostenhilfe zurückweist, auf Mängel der Klagebegründung, die eine Erfolgsaussicht in Frage stellen oder eine Mutwilligkeit der Klageerhebung begründen können, zeitnah hinzuweisen, statt zunächst einen Antrag unbearbeitet zu lassen und erst kurz vor bzw. nach Instanzbeendigung das Prozesskostenhilfegesuch aus diesem Grund abzulehnen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 31. Mai 2022 (3 Ca 1493/21) aufgehoben.

Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4; ZPO § 118 Abs. 2 S. 4; ZPO § 139;

Gründe