BSG - Urteil vom 13.11.2002
B 8 KN 2/01 R
Normen:
AVG § 25 ; RKG § 48 Abs. 2 ; RVO § 1248 ; SGB VI § 33 Abs. 2 Nr. 4 § 35 § 88 Abs. 1 § 89 Abs. 1 § 99 Abs. 1 § 100 Abs. 1 § 115 Abs. 6 ;
Fundstellen:
BSGE 90, 118
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 2 KN 47/98 - 05.04.2001,
SG Gelsenkirchen, vom 18.02.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KN 32/97

Hinweispflicht für vorzeitige Altersrentner bei Vollendung des 65. Lebensjahres

BSG, Urteil vom 13.11.2002 - Aktenzeichen B 8 KN 2/01 R

DRsp Nr. 2003/3810

Hinweispflicht für vorzeitige Altersrentner bei Vollendung des 65. Lebensjahres

Der Bezieher einer vorzeitigen Altersrente ist bei Vollendung des 65. Lebensjahres auf die Möglichkeit der Stellung eines Antrags auf Regelaltersrente hinzuweisen, wenn diese zu einer Rentenerhöhung führen kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AVG § 25 ; RKG § 48 Abs. 2 ; RVO § 1248 ; SGB VI § 33 Abs. 2 Nr. 4 § 35 § 88 Abs. 1 § 89 Abs. 1 § 99 Abs. 1 § 100 Abs. 1 § 115 Abs. 6 ;

Gründe:

I

Streitig ist, ob dem Kläger die Regelaltersrente (RAR) bereits ab März 1992 oder erst ab September 1994 zusteht.

Der am 10. Februar 1927 geborene Kläger hatte ab März 1987 vorgezogenes Knappschaftsruhegeld wegen Vollendung des 60. Lebensjahres und Arbeitslosigkeit bezogen (Bescheide der Beklagten vom 7. Januar und 3. November 1987), das zum 1. Januar 1992 umgewertet und in der Folge jeweils angepasst wurde. Auf seinen Antrag vom 15. September 1994 bewilligte die Beklagte die RAR ab Beginn des Antragsmonats; hierbei ergab sich gegenüber der bisherigen Rente ein um monatlich 199,75 DM höherer Zahlbetrag. Die Zahlung bereits ab dem Folgemonat nach Vollendung des 65. Lebensjahres, dh ab 1. März 1992, lehnte sie jedoch unter Hinweis auf die verspätete Rentenantragstellung ab (Bescheid vom 13. Oktober 1994; Widerspruchsbescheid vom 21. März 1995).