LAG Hamm - Beschluss vom 30.12.2008
14 Ta 118/08
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 114 Satz 1; ZPO § 121 Abs. 2 Alt. 2; ArbGG § 11 a Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt, vom 03.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1600/07

Hinweispflichten des Gerichts im Prozesskostenhilfeverfahren - rückwirkende Bewilligung und Beiordnung bei anwaltlicher Vertretung der Gegenseite und Mandatsniederlegung auf der Gegenseite

LAG Hamm, Beschluss vom 30.12.2008 - Aktenzeichen 14 Ta 118/08

DRsp Nr. 2009/5783

Hinweispflichten des Gerichts im Prozesskostenhilfeverfahren - rückwirkende Bewilligung und Beiordnung bei anwaltlicher Vertretung der Gegenseite und Mandatsniederlegung auf der Gegenseite

1. Das Arbeitsgericht ist verpflichtet, vor einer Entscheidung, mit der es Prozesskostenhilfe zurückweist, auf Mängel der Klagebegründung, die eine Erfolgsaussicht in Frage stellen oder eine Mutwilligkeit der Klageerhebung begründen zu können, zeitnah hinzuweisen, statt zunächst einen Antrag bis zur Beendigung der Instanz unbearbeitet zu lassen und erst dann nach Erinnerung an eine Entscheidung durch die Prozesskostenhilfe begehrende Partei kurz vor bzw. nach Instanzbeendigung das Prozesskostenhilfegesuch aus diesem Grund abzulehnen. 2. Gleiches gilt für etwaige Mängel bei der Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (so auch LAG Hamm, 8. November 2001, 4 Ta 708/01, LAG-Report 2002, S. 89) 3. Wird der Partei Prozesskostenhilfe bewilligt, ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren gemäß § 11 a Abs. 3 ArbGG, § 121 Abs. 2 Alt. 2 ZPO ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die Gegenseite anwaltlich vertreten ist. Eine Prüfung der Erforderlichkeit der Beiordnung findet nicht statt. § 11 a Abs. 2 ArbGG findet keine Anwendung im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren.