LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.12.2014
5 Sa 518/14
Normen:
SGB IX § 84 Abs. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2015, 72
NZA-RR 2015, 262
NZA-RR 2015, 6
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 25.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 493/14

Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes zu Gesprächen des betrieblichen EingliederungsmanagementsUnbegründete Klage der Arbeitnehmerin aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Wertung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.12.2014 - Aktenzeichen 5 Sa 518/14

DRsp Nr. 2015/1890

Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes zu Gesprächen des betrieblichen Eingliederungsmanagements Unbegründete Klage der Arbeitnehmerin aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Wertung

1. Nach § 84 Abs. 2 SGB IX besteht keine Pflicht der Arbeitgeberin, einen Rechtsbeistand der betroffenen Arbeitnehmerin zu Gespräch über betriebliche Eingliederungsmaßnahmen (BEM) hinzuzuziehen; das Gesetz benennt die von der Arbeitgeberin neben der betroffenen Arbeitnehmerin zu beteiligenden Personen und Stellen ausdrücklich (Betriebsrat oder Personalrat, Schwerbehindertenvertretung, Werks- oder Betriebsarzt, örtliche gemeinsame Servicestellen der Rehabilitationsträger, Integrationsamt). 2. Ob die Arbeitgeberin in "extremen Ausnahmefällen" verpflichtet sein kann, einer Arbeitnehmerin zu gestatten, BEM-Gespräche in Begleitung eines Rechtsbeistandes zu führen, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen; jedenfalls begründet allein die Erkrankung der Arbeitnehmerin keine besondere Schutzbedürftigkeit, welche die Teilnahme eines Rechtsanwalts am BEM-Gespräch zum Ausgleich einer "strukturellen Unterlegenheit" erforderlich macht.