BAG - Beschluß vom 16.11.2005
7 ABR 12/05
Normen:
ArbGG § 83 Abs. 1 ; BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1, 2, Abs. 3 ; BGB §§ 305 306 307 308 309 310 ; NachwG § 2 ; ZPO § 81 ;
Fundstellen:
AuA 2006, 495
AuR 2006, 172
BAGE 116, 192
BB 2006, 1004
DB 2006, 1437
MDR 2006, 999
NJW 2006, 1615
NZA 2006, 553
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 24.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 11/03
ArbG Hamburg, vom 23.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 4/03

Hinzuziehung eines Sachverständigen bei Prüfung von Formulararbeitsverträgen durch Betriebsrat - Ausschöpfung innerbetrieblicher Erkenntnisquellen durch Wissensvermittlung arbeitgeberseits gestellter Arbeitnehmer

BAG, Beschluß vom 16.11.2005 - Aktenzeichen 7 ABR 12/05

DRsp Nr. 2006/7839

Hinzuziehung eines Sachverständigen bei Prüfung von Formulararbeitsverträgen durch Betriebsrat - Ausschöpfung innerbetrieblicher Erkenntnisquellen durch Wissensvermittlung arbeitgeberseits gestellter Arbeitnehmer

»1. Es zählt zu den gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, die in Formulararbeitsverträgen enthaltenen Bestimmungen auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorgaben des Nachweisgesetzes sowie mit dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu überwachen.2. Das Überwachungsrecht umfasst keine Zweckmäßigkeitskontrolle, sondern nur eine Rechtskontrolle der in den Formulararbeitsverträgen enthaltenen Vertragsklauseln.3. Der Betriebsrat muss vor der Hinzuziehung eines Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 BetrVG alle ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen nutzen, um sich das notwendige Wissen anzueignen.Die Beauftragung eines Sachverständigen ist daher nicht erforderlich, wenn sich der Betriebsrat nicht zuvor bei dem Arbeitgeber um die Klärung der offenen Fragen bemüht hat.«

Orientierungssätze: