LAG Hamburg - Urteil vom 11.11.2021
8 Sa 5/21
Normen:
ZPO § 264; MTV Akademiker chemische Industrie § 1 Nr. 1a; MTV Akademiker chemische Industrie § 5 Nr. 4; GBV über die "Gewährung von Altersfreizeiten" v. 30.04.2003 § 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 25.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 144/20

Hochschulbildung als persönliches Merkmal für die Geltung des MTV Akademiker der chemischen IndustrieEinzelvertragliche Bezugnahme von TarifverträgenKein tariflicher Anspruch bei fehlender Tarifgeltung

LAG Hamburg, Urteil vom 11.11.2021 - Aktenzeichen 8 Sa 5/21

DRsp Nr. 2022/9077

Hochschulbildung als persönliches Merkmal für die Geltung des MTV Akademiker der chemischen Industrie Einzelvertragliche Bezugnahme von Tarifverträgen Kein tariflicher Anspruch bei fehlender Tarifgeltung

Wird ein Tarifvertrag einzelvertraglich in Bezug genommen, ist er im Regelfall entsprechend seinem normativen Inhalt anwendbar, d.h. insb. nur im Rahmen seines persönlichen und fachlichen Anwendungsbereichs. Soll ein Tarifvertrag jenseits seines normativen Anwendungsbereich zur Anwendung kommen, muss dies in der Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien unzweideutig zum Ausdruck gebracht werden.

1. Der MTV Akademiker der chemischen Industrie ist nach seinem § 1 Nr. 1a auf Angestellte mit abgeschlossener naturwissenschaftlicher oder technischer Hochschulbildung anwendbar, wenn der Angestellte überwiegend eine Tätigkeit ausübt, für welche die Hochschulbildung Voraussetzung ist. Nicht ausreichend ist es, wenn für die Tätigkeit lediglich eine Fachhochschulausbildung vorausgesetzt wird. 2. An einer tariflichen Anspruchsgrundlage auf Altersfreizeittage fehlt es, wenn der einschlägige Tarifvertrag nicht von der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel erfasst wird.

1) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 25.11.2020 (14 Ca 144/20) wird zurückgewiesen.

2) Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3) Die Revision wird zugelassen.