BSG - Urteil vom 16.10.2003
B 11 AL 13/03 R
Normen:
BRKG § 6 ; SGB III § 48 Abs. 1 S. 1 § 50 Nr. 2 § 83 Abs. 3 § 84 ;
Fundstellen:
NZS 2004, 493
SozR 4-4300 § 50 Nr. 1
Vorinstanzen:
LSG Neubrandenburg - L 2 AL 5/01 - 29.01.2003,
SG Schwerin, vom 16.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 AL 92/99

Höchstbetrag bei der Übernahme von Fahrkosten als Maßnahmekosten durch das Arbeitsamt

BSG, Urteil vom 16.10.2003 - Aktenzeichen B 11 AL 13/03 R

DRsp Nr. 2004/3578

Höchstbetrag bei der Übernahme von Fahrkosten als Maßnahmekosten durch das Arbeitsamt

Bei der Übernahme von Fahrkosten als Maßnahmekosten durch das Arbeitsamt gibt es bei Trainingsmaßnahmen keine Begrenzung auf den Betrag, der bei Weiterbildungsmaßnahmen im Höchstfall für Unterbringung und Verpflegung zu zahlen ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BRKG § 6 ; SGB III § 48 Abs. 1 S. 1 § 50 Nr. 2 § 83 Abs. 3 § 84 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Fahrkosten für die Teilnahme an einer Trainingsmaßnahme.