LAG Köln - Urteil vom 19.01.2018
10 Sa 571/17
Normen:
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 12.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2354/16

Höhe der Abfindung wegen Altersteilzeit

LAG Köln, Urteil vom 19.01.2018 - Aktenzeichen 10 Sa 571/17

DRsp Nr. 2018/8086

Höhe der Abfindung wegen Altersteilzeit

Zum Umfang des Ausgleichsanspruches nach § 2 IX des tariflichen Altersteilzeitabkommens für die Versicherungswirtschaft

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 12.01.2017 - 7 Ca 2354/16 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.418,57 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit 20.10.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 3.181,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit 20.10.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 60 % und die Beklagte zu 40 %.

III.

Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG;

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf eine restliche Abfindungszahlung aus dem Altersteilzeitvertrag der Parteien.

Der am 19.08.1952 geborene, verheiratete Kläger war im Zeitraum vom 01.03.1980 bis zum 31.08.2015 bei der Beklagten beschäftigt.

Zuletzt galt im Arbeitsverhältnis der Parteien die Altersteilzeitvereinbarung vom 18./24.01.2010 für den Zeitraum ab dem 01.09.2010.

1. 2. 3. 1. 2. 3.