LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 04.05.2022
11 Sa 62/21
Normen:
MTV für Beschäftigte der Metall- und Elektroindustrie im Tarifgebiet Südbaden a.F; firmenbezogener Ergänzungs-TV zur Regelung der Vergütungsstruktur der Beschäftigten, die nicht mehr unter den geldlichen Geltungsbereich des ERA-TV fallen vom 01.07.2005 § 6.1;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 12.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 33/21

Höhe der Alterssicherung für außertarifliche Angestellte im Geltungsbereich des MTV für Beschäftigte der Metall- und Elektroindustrie im Tarifgebiet Südbaden a.F

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.05.2022 - Aktenzeichen 11 Sa 62/21

DRsp Nr. 2023/2913

Höhe der Alterssicherung für außertarifliche Angestellte im Geltungsbereich des MTV für Beschäftigte der Metall- und Elektroindustrie im Tarifgebiet Südbaden a.F

1. Nach § 6.1 Abs. 2 MTV kommt es nicht auf das Tarifentgelt, sondern auf das "Effektiventgelt" an. In § 6.3.2 MTV bringen die Tarifvertragsparteien deutlich zum Ausdruck, dass auch über- und außertarifliche Entgeltbestandteile in den Alterssicherungsbetrag miteinzubeziehen sind, die auch auf einem Firmentarifvertrag oder sogar einer Gesamtzusage beruhen können - wenn diese Entgeltbestandteile den Vorgaben in § 6 Ziff. 6.3 MTV entsprechen.2. Das von der Beklagten monatlich bezahlte Fahrgeld ist in die Berechnung des Alterssicherungsbetrages einbezogen. Es gehört gemäß § 6.3.1 MTV zum Monatsgrundentgelt, da es pauschal und unabhängig von der Anzahl der Fahrten pro Monat oder der genau gefahrenen Kilometer und im Übrigen auch bei Krankheit und Urlaub bezahlt wird. Deshalb handelt es sich um eine pauschale Vergütung.