LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.11.2014
2 Sa 105/14
Normen:
AltTZG § 6 Abs. 1; ZPO § 256;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 18.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1904/13

Höhe der Aufstockungszahlung im Rahmen der Altersteilzeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.11.2014 - Aktenzeichen 2 Sa 105/14

DRsp Nr. 2015/3710

Höhe der Aufstockungszahlung im Rahmen der Altersteilzeit

Erhält ein Arbeitnehmer nach einer geschlossenen Betriebsvereinbarung eine Aufstockungszahlung in Höhe von 34% des Arbeitsentgelts ohne Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze für den durch den Übergang auf die Altersteilzeit-Beschäftigung ausfallenden Teil seiner bisherigen regelmäßigen Vergütung, so ist ein gezahltes Hausstandsgeld nicht einzubeziehen, wenn dieses zusätzlich während des Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses ungekürzt gezahlt wird.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18.12.2013 - 2 Ca 1904/13 - abgeändert, soweit es der Klage stattgegeben hat, und die Klage insgesamt abgewiesen.

II.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) trägt der Kläger.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AltTZG § 6 Abs. 1; ZPO § 256;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der Aufstockungszahlung zur Altersteilzeitvergütung.

Der Kläger wurde von der Beklagten aufgrund Anstellungsvertrages vom 07. Januar 2002 zum 01. Februar 2002 als Key-Account-Mitarbeiter übernommen. Unter dem 27. November 2006 schlossen die Parteien einen Vertrag für Altersteilzeitarbeit - Blockmodell -, der auszugsweise folgenden Inhalt hat:

1. 2. (1) (2) (3) (4) (5) (6) 1. 2. 3. 1. 2.