Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18.12.2013 -
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
III.Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) trägt der Kläger.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Höhe der Aufstockungszahlung zur Altersteilzeitvergütung.
Der Kläger wurde von der Beklagten aufgrund Anstellungsvertrages vom 07. Januar 2002 zum 01. Februar 2002 als Key-Account-Mitarbeiter übernommen. Unter dem 27. November 2006 schlossen die Parteien einen Vertrag für Altersteilzeitarbeit - Blockmodell -, der auszugsweise folgenden Inhalt hat:
1. 2. (1) (2) (3) (4) (5) (6) 1. 2. 3. 1. 2.
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