BAG - Urteil vom 24.06.2010
6 AZR 75/09
Normen:
Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw vom 18. Juli 2001 i.d.F. des 1. Änderungstarifvertrags zum TV UmBw vom 27. Juli 2005 - TV UmBw a.F. - und i.d.F. des 2.; Änderungstarifvertrags vom 4. Dezember 2007 - TV UmBw n.F.) § 6; Änderungstarifvertrags vom 4. Dezember 2007 - TV UmBw n.F.) § 11; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund vom 13. September 2005) § 2, Anlage 1 Teil A Nr. 1;
Fundstellen:
NZA 2011, 368
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 04.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1147/08
ArbG Rheine, vom 15.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 219/08

Höhe der Ausgleichszahlung nach dem TV UmBw; [Keine] Berücksichtigung des für Mehrarbeit gezahlten Entgelts; Konkludente Vereinbarung einer Vollzeitbeschäftigung

BAG, Urteil vom 24.06.2010 - Aktenzeichen 6 AZR 75/09

DRsp Nr. 2010/13893

Höhe der Ausgleichszahlung nach dem TV UmBw; [Keine] Berücksichtigung des für Mehrarbeit gezahlten Entgelts; Konkludente Vereinbarung einer Vollzeitbeschäftigung

Orientierungssätze: 1. Die Regelung in § 2 Abs. 4 TVÜ-Bund schließt es aus, bei der Beurteilung, welche Entgeltbestandteile nach dem 30. September 2005 bei der Berechnung der tariflichen Ausgleichszahlung nach § 11 Abs. 2 TV UmBw aF zugrunde zu legen sind, auf die Definition der Vergütung in § 26 BAT abzustellen. 2. Bei der Berechnung der Ausgleichszahlung nach § 11 Abs. 2 TV UmBw nF ist das einem Teilzeitbeschäftigten vor dem Inkrafttreten der Ruhensregelung für Mehrarbeit gezahlte Entgelt nicht zu berücksichtigen. 3. Wird ein Teilzeitbeschäftigter längere Zeit wie ein Vollzeitbeschäftigter eingesetzt, kann daraus grundsätzlich noch nicht die konkludente Vereinbarung einer Vollzeitbeschäftigung abgeleitet werden.

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 4. Dezember 2008 - 17 Sa 1147/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw vom 18. Juli 2001 i.d.F. des 1. Änderungstarifvertrags zum TV UmBw vom 27. Juli 2005 - TV UmBw a.F. - und i.d.F. des 2.;