BSG - Urteil vom 02.09.2009
B 12 KR 21/08 R
Normen:
SGB V § 240 Abs. 4; SGB X § 48;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 11.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 95/07
SG Düsseldorf, vom 26.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 83/05

Höhe der Beiträge für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte hauptberuflich selbständige Erwerbstätige bei verschlechterter Einkommenssituation

BSG, Urteil vom 02.09.2009 - Aktenzeichen B 12 KR 21/08 R

DRsp Nr. 2010/35

Höhe der Beiträge für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte hauptberuflich selbständige Erwerbstätige bei verschlechterter Einkommenssituation

Bei hauptberuflich selbstständig erwerbstätigen freiwilligen Mitgliedern einer gesetzlichen Krankenkasse darf eine Anpassung der Beitragshöhe an die verschlechterte Einkommenssituation erst und nur zum Beginn des auf die Vorlage des letzten Einkommensteuerbescheids folgenden Monats vorgenommen werden.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. September 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 240 Abs. 4; SGB X § 48;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten zuletzt noch darüber, ob die Beiträge des Klägers zu seiner freiwilligen Krankenversicherung für das Kalenderjahr 2004 statt erst ab dem 1.7.2004 bereits für die Zeit ab dem 1.1.2004 auf der Grundlage geminderter Einnahmen zum Lebensunterhalt festzusetzen sind.

Der seit 1.10.1998 bei der Beklagten freiwillig krankenversicherte Kläger ist hauptberuflich selbstständig tätig. Mit Bescheid vom 19.12.2002 setzte die Beklagte ausgehend von der für das Kalenderjahr 2003 geltenden Beitragsbemessungsgrundlage von 3.450 Euro die Beiträge ab 1.1.2003 auf 438,16 Euro monatlich fest.