BSG - Urteil vom 08.05.2007
B 2 U 14/06 R
Normen:
EinigungsV Anlage I Kap VIII Abschnitt , Anlage I Kap VIII I III Nr. 1 lit. c Abs. 8 Nr; GG Art. 14 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ; SGB VII § 152 Abs. 1 § 153 Abs. 1, 2, 3 § 157 § 215 Abs. 9 ;
Fundstellen:
AuR 2007, 227
BSGE 98, 229
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 21.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 83/05
SG Frankfurt/M., vom 07.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 U 3628/02

Höhe der Beiträge in der gesetzlichen Unfallversicherung, Beitragsberechnung bei nicht ganzjähriger Beschäftigung, Verfassungsmäßigkeit der Finanzierung der Altlasten Ost und West

BSG, Urteil vom 08.05.2007 - Aktenzeichen B 2 U 14/06 R

DRsp Nr. 2008/3937

Höhe der Beiträge in der gesetzlichen Unfallversicherung, Beitragsberechnung bei nicht ganzjähriger Beschäftigung, Verfassungsmäßigkeit der Finanzierung der Altlasten Ost und West

1. Aus dem Wortlaut und der Systematik des § 153 Abs. 3 SGB VII folgt, dass zwar der Mindestjahresarbeitsverdienst unter bestimmten Voraussetzungen nur anteilig berücksichtigt werden kann, nicht aber der Höchstjahresarbeitsverdienst, weil es für den Mindestjahresarbeitsverdienst eine entsprechende Regelung für die anteilige Berücksichtigung gibt und für den Höchstjahresarbeitsverdienst gerade nicht. 2. Dass die Unfallversicherungsträger des wiedervereinigten Deutschlands nicht nur für die Altlasten des Westens, also der früheren BRD, sondern auch für diejenigen aus dem Osten, der früheren DDR, zuständig sind, ist auch aus verfassungsrechtlicher Sicht als rechtmäßig anzusehen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

EinigungsV Anlage I Kap VIII Abschnitt , Anlage I Kap VIII I III Nr. 1 lit. c Abs. 8 Nr; GG Art. 14 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ; SGB VII § 152 Abs. 1 § 153 Abs. 1, 2, 3 § 157 § 215 Abs. 9 ;

Gründe:

I. Umstritten ist die Höhe der Beiträge der Klägerin zur Beklagten für die Jahre 2001 und 2004.