BSG - Urteil vom 11.03.2009
B 12 KR 30/07 R
Normen:
SGB V § 240 Abs. 1; SGB V § 240 Abs. 4 S. 2; SGB V § 240 Abs. 4 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 19.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 93/06
SG Schleswig, vom 24.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 27/06

Höhe der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung; rückwirkende Berücksichtigung geringerer Einnahmen für die endgültige Beitragsfestsetzung bei Vorlage der nachweisenden Steuerbescheide im Widerspruchsverfahren

BSG, Urteil vom 11.03.2009 - Aktenzeichen B 12 KR 30/07 R

DRsp Nr. 2009/17168

Höhe der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung; rückwirkende Berücksichtigung geringerer Einnahmen für die endgültige Beitragsfestsetzung bei Vorlage der nachweisenden Steuerbescheide im Widerspruchsverfahren

Sind die von einem hauptberuflich Selbstständigen zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge bei Beginn seiner Tätigkeit durch einstweiligen Bescheid geregelt worden, so sind geringere Einnahmen für die endgültige Beitragsfestsetzung auch dann rückwirkend zu berücksichtigen, wenn die sie nachweisenden Steuerbescheide erst im Widerspruchsverfahren vorgelegt werden.

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 19. September 2007 und das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 24.Juli 2006 aufgehoben.

Der Bescheid der Beklagten vom 7. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2004 wird aufgehoben, soweit die Beklagte die Krankenversicherungsbeiträge nach höheren täglichen beitragspflichtigen Einnahmen als 1/40stel der jeweils geltenden monatlichen Bezugsgröße iS von § 18 SGB IV festgesetzt hat.

Die Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtlichen Kosten für alle Rechtszüge zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 240 Abs. 1; SGB V § 240 Abs. 4 S. 2; SGB V § 240 Abs. 4 S. 3;

Gründe:

I