Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 28. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Der Kläger wendet sich gegen die unterlassene Rentenanpassung im Jahre 2005 sowie gegen die Bemessung des von ihm aus seiner Rente zu tragenden Beitragsanteils zur gesetzlichen Krankenversicherung, soweit er auf einem zusätzlichen Beitragssatz von 0,9 vH beruht ("zusätzlicher Krankenversicherungsbeitrag"), ab dem 1.7.2005.
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