1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 26. August 2010 - 4 Sa 219/10 - aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 21. Januar 2010 -
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
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