LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.11.2014
2 Sa 80/14
Normen:
BetrAVG § 16; BetrAVG § 17 Abs. 3 Satz 1 und 2; BetrAVG § 2; BetrAVG § 5 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 05.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1314/13

Höhe der betrieblichen Altersrente nach dem DAK-Tarifvertrag

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.11.2014 - Aktenzeichen 2 Sa 80/14

DRsp Nr. 2015/3716

Höhe der betrieblichen Altersrente nach dem DAK-Tarifvertrag

Gewährt die DAK nach dem geltenden Tarifvertrag einem Angestellten als Gesamtruhegeld einen Vomhundertsatz des ruhegeldfähigen Gehalts und wird der nach Anrechnung unter anderem der gesetzlichen Altersrente verbleibende Betrag als Zuschuss von der Kasse gezahlt, so liegt in dem Unterbleiben der Anpassung des Gesamt-Altersruhegeldes bei gleichzeitiger Anrechnung auch der regelmäßigen Erhöhung des gesetzlichen Altersruhegeldes keine unzulässige Auszehrung der Betriebsrente.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 05.12.2013 - 3 Ca 1314/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 16; BetrAVG § 17 Abs. 3 Satz 1 und 2; BetrAVG § 2; BetrAVG § 5 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der betrieblichen Altersrente der Klägerin.

Die bei Klageerhebung 63-jährige Klägerin war in der Zeit vom 01. Januar 1975 bis zum 04. Juli 2005 bei der beklagten Krankenkasse zuletzt als Teamleiterin beschäftigt. Im Anstellungsvertrag der Parteien vom 04. November 1974 (Bl. 7 d. A.) ist u.a. Folgendes geregelt:

"Für das Anstellungsverhältnis gilt der mit den Gewerkschaften abgeschlossene Ersatzkassentarifvertrag (EKT) mit den dazugehörigen Anlagen.

1. 2. 1. 2.