Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 05.12.2013 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Höhe der betrieblichen Altersrente der Klägerin.
Die bei Klageerhebung 63-jährige Klägerin war in der Zeit vom 01. Januar 1975 bis zum 04. Juli 2005 bei der beklagten Krankenkasse zuletzt als Teamleiterin beschäftigt. Im Anstellungsvertrag der Parteien vom 04. November 1974 (Bl. 7 d. A.) ist u.a. Folgendes geregelt:
"Für das Anstellungsverhältnis gilt der mit den Gewerkschaften abgeschlossene Ersatzkassentarifvertrag (EKT) mit den dazugehörigen Anlagen.
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