LAG Köln - Urteil vom 08.09.2005
10 Sa 1346/04
Normen:
BetrAVG § 7 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 16.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 12952/03

Höhe der Betriebsrente bei Inanspruchnahme vorgezogener Altersrente nach Eintritt des Sicherungsfalls

LAG Köln, Urteil vom 08.09.2005 - Aktenzeichen 10 Sa 1346/04

DRsp Nr. 2006/19908

Höhe der Betriebsrente bei Inanspruchnahme vorgezogener Altersrente nach Eintritt des Sicherungsfalls

»Zur Ermittlung der Höhe der Betriebsrente, insbesondere des Zeitwertfaktors, bei Inanspruchnahme vorgezogener Altersrente nach Eintritt des Sicherungsfalls, wenn die Versorgungsregelung für die Berechnung der vorgezogenen Betriebsrente eine nach Dienstjahren aufsteigende Berechnung vorsieht.«

Normenkette:

BetrAVG § 7 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente, für die der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung einzustehen hat.

Der am 14.06.1942 geborene Kläger war seit dem 15.10.1963 bei der Firma K tätig. Als Mitarbeiter dieser Firma war er Begünstigter der K -U , die Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrenten gewährt. Maßgebend waren die Leistungspläne der K -U vom 01.04.1977 (LP 77) und zuletzt der Leistungsplan vom 03.01.1983 (LP 83).