LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.01.2017
2 Sa 246/15
Normen:
BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 09.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1075/14

Höhe der Betriebsrente des Regionalverkaufsleiters PKW/LKW im AußendienstBerücksichtigung der Verkaufs- bzw. Außendienstprämie bei der Berechnung des betriebsrentenfähigen EinkommensRechtsnatur von Protokollnotizen zu einer Versorgungsordnung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.01.2017 - Aktenzeichen 2 Sa 246/15

DRsp Nr. 2017/6320

Höhe der Betriebsrente des Regionalverkaufsleiters PKW/LKW im Außendienst Berücksichtigung der Verkaufs- bzw. Außendienstprämie bei der Berechnung des betriebsrentenfähigen Einkommens Rechtsnatur von Protokollnotizen zu einer Versorgungsordnung

Haben die Betriebsparteien in einer Protokollnotiz als Bestandteile der Vertriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung eine normative Regelung getroffen, die das festgelegte rentenfähige Einkommen für die Außendienstmitarbeiter des Bereichs Vertriebes nicht lediglich klarstellt, sondern hinsichtlich der Prämien auf die Jahresprämienbasis begrenzt, so handelt es sich um eine eigenständige normative Regelung, nach der nicht etwa alle verdienten und gezahlten Verkaufsprämien als leistungsbezogen und variable Vergütung, sondern ausdrücklich nur die "Jahresprämienbasis" als Teil der "vereinbarten Grundlage des Jahreseinkommens" in das für die Berechnung des rentenfähigen Einkommens nach der Versorgungsordnung maßgebliche Brutto-Arbeitsentgelt in den letzten 12 Monaten vor Eintritt des Versorgungsfalls einzubeziehen ist.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 09. April 2015 - 6 Ca 1075/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611;

Tatbestand

1. 2.