LAG Hamm - Urteil vom 01.12.2017
16 Sa 568/17
Normen:
Manteltarifvertrag vom 05. April 2006;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 08.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2320/16

Höhe der Entgeltsicherung aufgrund eines Manteltarifvertrages

LAG Hamm, Urteil vom 01.12.2017 - Aktenzeichen 16 Sa 568/17

DRsp Nr. 2018/7046

Höhe der Entgeltsicherung aufgrund eines Manteltarifvertrages

Sieht der geltende Tarifvertrag vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine Entgeltsicherung "jeweils bezogen auf die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit" erfolgt, so erfasst dies nicht Einkommensverluste, die dadurch bedingt sind, dass die wöchentliche Arbeitszeit reduziert wird.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 08.03.2017 - 10 Ca 2320/16 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert.

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.244,43 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 649,47 € seit dem 01.04.2016, aus weiteren 398,74 € seit dem 01.05.2016, aus weiteren 398,74 € seit dem 01.06.2016, aus weiteren 398,74 € seit dem 01.07.2016 sowie aus weiteren 398,74 € seit dem 01.08.2016 zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 65,5 % und die Beklagte zu 34,5 %.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

Manteltarifvertrag vom 05. April 2006;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe eines dem Kläger zustehenden Entgeltsicherungsbetrages.

1. 2. 3. 4. 5. 6.