SG Freiburg, vom 05.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KA 5331/12
Höhe der Gebührenforderung für die Genehmigung einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft in der vertragsärztlichen Versorgung
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.04.2017 - Aktenzeichen L 5 KA 3701/15
DRsp Nr. 2017/7334
Höhe der Gebührenforderung für die Genehmigung einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft in der vertragsärztlichen Versorgung
Für den Antrag auf Genehmigung einer (überörtlichen) Berufsausübungsgemeinschaft fällt nur eine Gebühr gemäß § 46 Abs. 1 Buchst. c Ärzte-ZV an. Dafür spricht ua. auch das aus Art. 3GG herzuleitende Äquivalenzprinzip.
1. Bei einem Verfahren auf Genehmigung einer BAG, auch einer Ü-BAG, handelt es sich um einen sonstigen Antrag i.S.d. § 46 Abs. 1 Buchst. c Ärzte-ZV.2. Sonstige Anträge sind Anträge, mit denen eine Beschlussfassung des ZA angestrebt wird, hierzu gehören auch Anträge auf Genehmigung einer BAG, nachdem die Genehmigung der BAG gemäß § 98 Abs. 2 Nr. 13aSGB V i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 1 Ärzte-ZV der vorherigen Genehmigung des ZA bedarf.3. Mit der Wirksamkeit der Genehmigung kann die BAG nach außen in Erscheinung treten; sie wird gegenüber Patienten Partnerin des Behandlungsvertrags, gegenüber der K. rechnet sie die Leistungen der einzelnen Mitglieder unter einer Abrechnungsnummer ab; sie verfügt auch über einen gemeinsamen Patientenstamm mit einer gemeinsamen Patientenkartei .
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