LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.04.2017
L 5 KA 3701/15
Normen:
Ärzte-ZV § 33 Abs. 3 S. 1; Ärzte-ZV § 46 Abs. 1 S. 1 Buchst. c); BGebG § 9 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 05.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KA 5331/12

Höhe der Gebührenforderung für die Genehmigung einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft in der vertragsärztlichen Versorgung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.04.2017 - Aktenzeichen L 5 KA 3701/15

DRsp Nr. 2017/7334

Höhe der Gebührenforderung für die Genehmigung einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft in der vertragsärztlichen Versorgung

Für den Antrag auf Genehmigung einer (überörtlichen) Berufsausübungsgemeinschaft fällt nur eine Gebühr gemäß § 46 Abs. 1 Buchst. c Ärzte-ZV an. Dafür spricht ua. auch das aus Art. 3 GG herzuleitende Äquivalenzprinzip.

1. Bei einem Verfahren auf Genehmigung einer BAG, auch einer Ü-BAG, handelt es sich um einen sonstigen Antrag i.S.d. § 46 Abs. 1 Buchst. c Ärzte-ZV. 2. Sonstige Anträge sind Anträge, mit denen eine Beschlussfassung des ZA angestrebt wird, hierzu gehören auch Anträge auf Genehmigung einer BAG, nachdem die Genehmigung der BAG gemäß § 98 Abs. 2 Nr. 13a SGB V i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 1 Ärzte-ZV der vorherigen Genehmigung des ZA bedarf. 3. Mit der Wirksamkeit der Genehmigung kann die BAG nach außen in Erscheinung treten; sie wird gegenüber Patienten Partnerin des Behandlungsvertrags, gegenüber der K. rechnet sie die Leistungen der einzelnen Mitglieder unter einer Abrechnungsnummer ab; sie verfügt auch über einen gemeinsamen Patientenstamm mit einer gemeinsamen Patientenkartei .